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Zuletzt aktualisiert am 02.01.2025 » mehr

Allgemeine Auftragsbedingungen


Die Tätigkeit der Kanzlei erfolgt auf Basis Allgemeiner Auftragsbedingungen, die im wesentlichen auf den Empfehlungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages beruhen.



 

1. Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes für den Mandanten, insbesondere auch für Tätigkeiten aufgrund künftiger Aufträge. Der Rechtsanwalt wird bei der Leistungserbringung die Anweisungen des Mandanten befolgen, ist aber bei Gefahr im Verzug auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

2. Mit Erfüllung des erteilten Auftrages oder vorheriger Beendigung des Vertretungsverhältnisses endet die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwaltes und dieser ist ohne gesonderten Auftrag nicht zur Wahrnehmung der weiteren Interessen des Mandanten verpflichtet und insbesondere auch nicht dazu, den Mandanten auf Änderungen der Sach- oder Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

3. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) oder insbesondere strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Rechtsanwalt erforderlich oder zweckmäßig ist, ist der Rechtsanwalt ausdrücklich von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.

4. Der Rechtsanwalt darf sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.

5. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder eines sonst gegenüber dem tariflichen Honorar ermäßigten Honorars gebührt dem Rechtsanwalt der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatz, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann. Sämtliche Honorarsätze sind Nettobeträge, hinzu kommen anfallende Barauslagen und gesetzliche Umsatzsteuer. Honorarnoten und Akontovorschreibungen sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig, bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, zumindest aber 12 % p.a. verrechnet. Mehrere Auftraggeber haften solidarisch für das anfallende Honorar.

6. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) anzusehen ist.

7. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über sämtliche Umstände, die für die Auftragserfüllung bedeutsam sein können, bei Auftragserteilung bzw bei späteren Änderungen unverzüglich aufzuklären, alle zur Verfügung stehenden Unterlagen darüber vorzulegen und alle Beweismittel dafür bekannt zu geben. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen auszugehen.

8. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die keine Dienstnehmer des Rechtsanwaltes sind, nur bei Auswahlverschulden. Der Rechtsanwalt haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts, ist aber auf Wunsch zur Vermittlung entsprechender Experten bereit. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

9. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt längstens nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß), wenn sie nicht vom Mandanten bis dahin gerichtlich geltend gemacht oder vom Rechtsanwalt ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nach Ablauf von 5 Jahren ab Erfüllung des jeweiligen Auftrages bzw der vorherigen Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist der Rechtsanwalt zur Vernichtung der Akten – ausgenommen vom Mandanten übergebene Originalurkunden - berechtigt, soweit nicht längere gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften bestehen.

10. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

11. Der Mandant stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten und der elektronischen Übermittlung, soweit dies zur Erfüllung des erteilten Auftrages notwendig oder zweckmäßig ist, ausdrücklich zu.

12. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Der Rechtsanwalt ist weiters ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein.

13. Die Haftung des Rechtsanwaltes für allfällige Schäden wird einvernehmlich mit EUR 400.000,-- begrenzt.

14. Auf das Auftragsverhältnis anzuwenden ist ausschließlich Österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien.

15. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, ebenso die Vereinbarung, künftighin von diesem Formerfordernis abrücken zu wollen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingung geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich diesfalls, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende zulässige Regelung zu ersetzen.